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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

für die Maklertätigkeit bei Schwarz-Immobilien

1. Grundsätze

Unsere Makler-Dienstleistungen werden ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) angeboten. Diese AGB werden spätestens mit Inanspruchnahme von Dienstleistung von Schwarz-Immobilien gültig.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Schwarz-Immobilien entsprechen den ortsüblichen Gepflogenheiten der Immobilienmakler in der Bundesrepublik Deutschland. Gleiches gilt für unsere Provisionssätze.

Unsere Tätigkeiten als Makler erfolgen im Rahmen der §§ 652 ff. des BGB, der allgemein kaufmännischen Grundsätze und Gebräuche unter Einhaltung der Standesregeln unserer Berufsgruppe. Unsere Tätigkeit ist auf den Nachweis oder die Vermittlung von Kauf- oder Mietverträgen über Grundstücke, Häuser, Wohnungen, Renditeobjekte oder grundstücksgleichen Rechten (im Weiteren Immobilien genannt) ausgerichtet.

2. Weitergabeverbot

Angebote, Mitteilungen und sämtliche Informationen (einschließlich der Objektnachweise) von Schwarz-Immobilien sind ausschließlich für den Adressaten bestimmt. Eine Weitergabe an Dritte ist ohne Vorliegen einer schriftlichen Einwilligung von Schwarz-Immobilien ausdrücklich untersagt.

Verstößt der Adressat gegen dieses Verbot und schließt der Dritte oder weitere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, einen Hauptvertrag ab, so begründet dies eine Schadensersatzforderung gegen den Adressaten in Höhe der vereinbarten bzw. angebotenen Maklergebühr.

3. Objektkenntnis

Ist dem Adressaten (Angebotsempfänger, Interessent) von Schwarz-Immobilien die nachgewiesene Gelegenheit zum Abschluss eines Miet- oder Kaufvertrages bereits bekannt, hat ist dieser verpflichtet, dies der Firma Schwarz-Immobilien unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen, unter Offenlegung der Informationsquelle schriftlich mitzuteilen. Versäumt er diese Pflicht, so steht Schwarz-Immobilien bei Zustandekommen eines Hauptvertrages der volle Provisionsanspruch zu.

Wird dem Adressaten eine von uns angebotene oder nachgewiesene Immobilie später noch einmal angeboten, ist dieser verpflichtet, dem Anbietenden gegenüber die Vorkenntnis geltend zu machen und jegliche Maklerdienste bezüglich dieser Immobilien abzulehnen. Bei einem Verstoß hiergegen, steht Schwarz-Immobilien der Provisionsanspruch in Höhe der vereinbarten bzw. angebotenen Maklergebühr zu.

4. Eigentümerangaben / Bonität / Haftungsbegrenzung

Die Angebote von Schwarz-Immobilien sind freibleibend und unverbindlich. Der Zwischenverkauf bzw. die Zwischenvermietung bleibt dem Eigentümer der Immobilie vorbehalten.

Schwarz-Immobilien weist darauf hin, dass die Informationen zu angebotenen von Immobilien vom Verkäufer bzw. Vermieter oder von einem von diesen beauftragten Dritten stammen. Diese Informationen sind nicht zwangsläufig durch Schwarz-Immobilien auf Richtigkeit überprüft worden sind. Es obliegt dem Kunden, diese Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Die Firma Schwarz-Immobilien, die diese Informationen nur weitergibt, kann für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Informationen keinerlei Haftung übernehmen.

Keine Haftung übernimmt Schwarz-Immobilien für die Bonität der nachgewiesenen oder vermittelten Kunden bzw. Interessenten.

Die Haftung von Schwarz-Immobilien wird soweit zulässig auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt.

5. Doppeltätigkeit

Schwarz-Immobilien darf sowohl für den Verkäufer als auch den Käufer bzw. für den Vermieter und den Mieter einer Immobilie provisionspflichtig tätig werden und bei einem Geschäft mit mehreren Vertragspartnern Provisionsvereinbarungen schließen.

6. Vertragsabschluss

Kommt durch den Nachweis oder die Vermittlung durch Schwarz-Immobilien ein notarieller Kaufvertrag oder ein Mietvertrag zustande, so ist eine Maklergebühr zu Gunsten von Schwarz-Immobilien verdient oder fällig. Schwarz-Immobilien hat das Recht auf Anwesenheit bei Vertragsabschluss. Erfolgt der Vertragsabschluss ohne Anwesenheit von Schwarz-Immobilien, so ist der Kunde verpflichtet Schwarz-Immobilien Auskunft über Vertragspartner und Vertragskonditionen zu erteilen.

Solange die Tätigkeit von Schwarz-Immobilien ursächlich für den Vertragsabschluss war, entsteht ein Provisionsanspruch zu Gunsten von Schwarz-Immobilien auch dann, wenn der Vertrag zu Bedingungen abgeschlossen, die von unserem Angebot abweichen, wenn der angestrebte wirtschaftliche Erfolg, anstelle der angebotenen bzw. nachgewiesenen Vertragsmöglichkeit, durch einen anderen Vertrag bzw. durch Zuschlag bei der Zwangsversteigerung erreicht oder ein wirtschaftlich vergleichbarer Vertrag abgeschlossen wurde.

7. Verjährung

Die Verjährungsfrist für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen Schwarz-Immobilien beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die die Schadenseratzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsregelungen für Schwarz-Immobilien im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen, so gelten diese.

8. Gerichtsstand

Ist der Kunde Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche und als Gerichtsstand Dresden, der Firmensitz von Schwarz-Immobilien vereinbart.

Sollten einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksamen Regelungen sind durch solche zu ersetzen oder zu ergänzen, die dem ursprünglichen Vertragswillen der Parteien in gesetzlich zulässiger Weise am nächsten kommen.

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